LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.03.2021
L 17 SB 143/20
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1-2; SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1 und S. 5-6; SGB IX § 152 Abs. 3 S. 1; VersMedV Teil A Nr. 3 Buchst. d) Doppelbuchst. ee); VersMedV Teil A Nr. 3.7;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SB 671/19

Feststellung eines Grades der Behinderung nach dem SGB IXAnforderungen an die Ermittlung eines Gesamt-GdB im Falle seelischer Leiden mit körperlichen Beschwerden

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.03.2021 - Aktenzeichen L 17 SB 143/20

DRsp Nr. 2021/9979

Feststellung eines Grades der Behinderung nach dem SGB IX Anforderungen an die Ermittlung eines Gesamt-GdB im Falle seelischer Leiden mit körperlichen Beschwerden

Bei der Ermittlung der Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der gesamten Behinderung größer wird – hier im Falle seelischer Leiden mit körperlichen Beschwerden und Wirbelsäulenfunktionsstörungen, Funktionsstörungen des Kniegelenks und einer Gleichgewichtsnervenreizung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.04.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1-2; SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1 und S. 5-6; SGB IX § 152 Abs. 3 S. 1; VersMedV Teil A Nr. 3 Buchst. d) Doppelbuchst. ee); VersMedV Teil A Nr. 3.7;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100.