LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.01.2020
L 11 SB 257/17
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 170 SB 566/14

Feststellung eines Grades der Behinderung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen L 11 SB 257/17

DRsp Nr. 2020/6190

Feststellung eines Grades der Behinderung

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch nicht für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 30 und des Vorliegens der dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit (dE).

Zugunsten der 1973 geborenen Klägerin hatte noch das Versorgungsamt H mit Bescheid vom 19. Februar 1996 bestandskräftig den GdB mit 20 wegen einer Missbildung der linken Brust festgestellt.