LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.01.2020
L 11 SB 177/17
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SB 269/15

Feststellung eines Grades der Behinderung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.01.2020 - Aktenzeichen L 11 SB 177/17

DRsp Nr. 2020/2712

Feststellung eines Grades der Behinderung

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Juli 2017 und der Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2015 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Grad der Behinderung zugunsten der Klägerin mit Wirkung ab dem 27. Mai 2014 mit 50 festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für den gesamten Rechtsstreit zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50.

Zugunsten der 1962 geborenen Klägerin hatte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Juni 2008 den GdB mit Wirkung ab dem 7. Februar 2008 mit 40 festgestellt wegen folgender Funktionsbeeinträchtigungen und Einzel-GdB:

- psychosomatische Störungen, außergewöhnliche Schmerzreaktion (30), - chronisches Ekzem (30), - Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, Knorpelschäden an beiden Kniegelenken (10), - Funktionsbehinderung des Schultergelenkes rechts (10).