Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 02.10.2018 geändert.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 02.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2014 und Klageabweisung im Übrigen verpflichtet, einen Gesamt-GdB von 30 seit dem 22.02.2013 festzustellen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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