Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.07.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 60 sowie des Vorliegens der Voraussetzungen des Merkzeichens G trotz dauerhafter Wohnsitzname als Rentnerin in der S.
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