Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Oktober 2007 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam -
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vollstreckbar.
Die Klägerin verlangt die Feststellung, dass ihr der durch Anerkenntnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 8.7.2002 (11 O 330/01) titulierte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 13.602,39 € nebst hierauf entfallenden Zinsen für die Zeit vom 19.7.2001 bis zum 7.11.2005 in Höhe von 4.015,56 € sowie weiteren Verfahrenskosten und weiteren Zinsen in Höhe von 1.206,42 € aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wegen Vorenthaltung der Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung zusteht.
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