LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 14.07.2021
L 13 SB 66/19
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 3 S. 1; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 276/16

Feststellung einer SchwerbehinderteneigenschaftMehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der GesellschaftBemessung eines GdB als tatrichterliche Aufgabe

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.07.2021 - Aktenzeichen L 13 SB 66/19

DRsp Nr. 2021/18980

Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft Mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Bemessung eines GdB als tatrichterliche Aufgabe

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger 1/3 der notwendigen Kosten des Widerspruchs- und Klageverfahrens, für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 3 S. 1; SGG § 193;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 statt nunmehr 40 (gemäß einem Teilanerkenntnis des Beklagten vom 13. November 2020, zuvor 30) und mithin die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.