VGH Bayern - Urteil vom 27.01.2016
4 A 13.2447
Normen:
VereinsG § 3; VereinsG § 8 Abs. 1; VereinsG § 8 Abs. 2 S. 1; VereinsG § 14 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 2; BVerfSchG § 4 Abs. 2;

Feststellung des Verbots des Vereins Kulturzentrum und Bildungszentrum Ingolstadt e.V. als Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung Islamisches Zentrum Ingolstadt e.V.

VGH Bayern, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 4 A 13.2447

DRsp Nr. 2016/4637

Feststellung des Verbots des Vereins "Kulturzentrum und Bildungszentrum Ingolstadt e.V." als Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung "Islamisches Zentrum Ingolstadt e.V."

1. Im Feststellungsverfahren nach § 8 VereinsG ist Prüfungsmaßstab der Verbotsbehörde allein der Ersatzcharakter der Organisation. Es braucht somit nicht geprüft zu werden, ob die Ersatzorganisation schon für sich betrachtet den Verbotstatbestand nach § 14 VereinsG bzw. Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt. Dabei genügt es bereits, dass ein Teil der verfassungswidrigen Ziele des verbotenen Vereins weiterverfolgt wird, ohne dass es der Feststellung bedürfte, dass die sonstigen eigenen Bestrebungen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. 2. Im Rahmen eines vereinsrechtlichen Verbotsverfahrens kann die Annahme eines Verfahrenshindernisses in Bezug auf V-Leute staatlicher Behörden nur dann in Betracht kommen, wenn sie als Mitglieder des Vorstands fungieren und unmittelbar vor und während der Durchführung des Verfahrens nach dem Vereinsgesetz tätig werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.