LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 14.04.2021
L 13 SB 46/20
Normen:
SGB IX § 229 Abs. 2 S. 1; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 17.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SB 358/16

Feststellung des Merkzeichens BSeelische Beeinträchtigung mit psychogenen SehstörungenVerzahnung von verschiedenen Merkzeichen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen L 13 SB 46/20

DRsp Nr. 2021/18818

Feststellung des Merkzeichens B Seelische Beeinträchtigung mit psychogenen Sehstörungen Verzahnung von verschiedenen Merkzeichen

Die Feststellung des Merkzeichens B ist - auch abgesehen von der hier fehlenden Voraussetzung der zugleich bestehenden Feststellung des Merkzeichens G, H oder Gl - nicht allein aufgrund des formalen Kriterium eines festgestellten GdB von 70 berechtigt, den die Klägerin zwar mit einer Sehstörung verbindet, eine derartige Feststellung einer Sehstörung jedoch (anders als der festgestellte GdB von 70) weder in Bestandskraft erwachsen ist noch zur Überzeugung des Senats überhaupt belastbar zu belegen ist (vgl. Teil D Nr. 1 f, 2 c VMG).

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 17. März 2020 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 229 Abs. 2 S. 1; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 7;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung des Merkzeichens B. Berufungsführer ist der Beklagte, der mit Urteil des Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 17. März 2020 verpflichtet worden ist, das Merkzeichen B bei der Klägerin festzustellen.