Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.07.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach §
Der Beklagte stellte bei dem im Jahr 1959 geborenen Kläger zuletzt mit Bescheid vom 10.04.2017 einen GdB von 30 in Ausführung des gerichtlichen Vergleichs vom 16.03.2017 (Klageverfahren
Colitis ulcerosa, Verlust des Dickdarms | Einzel-GdB 20 |
Lungenfunktionseinschränkung, Schlafapnoesyndrom | Einzel-GdB 20 |
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