Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 14. September 2020 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2017 verpflichtet, ab dem 26. November 2016 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Der Beklagte erstattet dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen.
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