LSG Hamburg - Urteil vom 25.04.2023
L 3 SB 6/22
Normen:
SGB IX § 152; SGB X § 48; SGG § 103; SGG § 106; SGG § 106a Abs. 1; SGG § 106a Abs. 2; SGG § 106a Abs. 3 S. 1; SGG § 153 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 06.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 SB 158/21

Feststellung des Grades der Behinderung - GdB - und der medizinischen Voraussetzungen der gesundheitlichen Merkmale G und B im SchwerbehindertenrechtRechtmäßigkeit einer Herabsetzung des GdB und einer Aberkennung von MerkzeichenMitwirkung der Beteiligten trotz des AmtsermittlungsgrundsatzesAngabe behandelnder Ärzte und Schweigepflichtsentbindung

LSG Hamburg, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen L 3 SB 6/22

DRsp Nr. 2023/9677

Feststellung des Grades der Behinderung – GdB – und der medizinischen Voraussetzungen der gesundheitlichen Merkmale "G" und "B" im Schwerbehindertenrecht Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung des GdB und einer Aberkennung von Merkzeichen Mitwirkung der Beteiligten trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes Angabe behandelnder Ärzte und Schweigepflichtsentbindung

1. Der Amtsermittlungsgrundsatz entbindet die Beteiligten nicht davon, nach ihren Kräften bei der Sachaufklärung mitzuwirken. Machen die Beteiligten trotz der Aufforderung des Gerichts die zur Aufnahme der gerichtlichen Ermittlungen erforderlichen Angaben nicht, so besteht auch keine weitere Verpflichtung des Gerichts aufgrund von § 103 SGG – hier, wenn im Laufe des Berufungsverfahrens vonseiten einer Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung nichts vorgetragen worden ist, was Anlass zu Zweifeln an der Entscheidung über eine Herabsetzung des GdB und einer Aberkennung von Merkzeichen gegeben hätte. 2. § 106a SGG erfordert im Rahmen der Angabe von Tatsachen nicht nur die Benennung der den Verfahrensbeteiligten behandelnden Ärzte an, sondern es bedarf darüber hinaus auch deren Entbindung von der Schweigepflicht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.