Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 02.08.2021 aufgehoben und wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 29.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2016 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den sich als Rechtsbeistand für Sozial- und Rentenrecht bezeichnenden Kläger zu Recht in einem auf die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) gerichteten Verwaltungsverfahren als Bevollmächtigten zurückgewiesen hat.
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