Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. September 2018 abgeändert und die Klage umfassend abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind von dem Beklagten im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Der Beklagte wendet sich zuletzt gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit er zur Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 30 verurteilt wurde.
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