Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 8. Oktober 2018 wird abgeändert und der Beklagte verpflichtet, beim Kläger ab 31. März 2017 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab dem 31. März 2017.
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