Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 8. Juni 2018 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 2. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2016 verurteilt, dem Kläger ab Februar 2017 einen GdB von 50 zuzuerkennen. Der Beklagte erstattet dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der am 1960 geborene Kläger begehrt die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft mit Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Strittig ist dabei vor allem die Bewertung seiner Diabeteserkrankung.
Mit Feststellungsbescheid vom 11. Juli 2012 stellte der Beklagte bei dem Kläger einen GdB von 20 fest. Grundlage waren dabei folgende Behinderungen, hier mitgeteilt mit den verwaltungsinternen Einzelbewertungen.
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