LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.09.2015
L 7 SB 72/14
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil A Nr. 3; VersMedV Anlage Teil B Nr. 18.9 und Nr. 3.7 und Nr. 5.3 und Nr. 9.3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 04.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 325/12

Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht bei im Funktionssystem Gehirn berücksichtigten BewegungseinschränkungenKeine doppelte Berücksichtigung im Funktionssystem Rumpf

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen L 7 SB 72/14

DRsp Nr. 2016/3341

Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht bei im Funktionssystem Gehirn berücksichtigten Bewegungseinschränkungen Keine doppelte Berücksichtigung im Funktionssystem Rumpf

Sofern im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche die aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung bestehenden Bewegungseinschränkungen berücksichtigt werden, können diese nicht noch einmal im Funktionssystem Rumpf bewertet werden. Eine mehrfache Berücksichtigung derselben Teilhabebeeinträchtigungen in mehreren Funktionssystemen ist unzulässig.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil A Nr. 3; VersMedV Anlage Teil B Nr. 18.9 und Nr. 3.7 und Nr. 5.3 und Nr. 9.3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 und das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).