LSG Sachsen - Urteil vom 30.01.2018
L 9 SB 6/15
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 4; SGB IX § 229 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SB 610/12

Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen BBehindertes KleinkindGleichstellung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen mit Erwachsenen

LSG Sachsen, Urteil vom 30.01.2018 - Aktenzeichen L 9 SB 6/15

DRsp Nr. 2018/15458

Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen B Behindertes Kleinkind Gleichstellung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen mit Erwachsenen

1. Querschnittsgelähmte, Ohnhänder, Blinde und Sehbehinderte, Hörbehinderte, geistig behinderte Menschen und Anfallskranke, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist, haben eine Berechtigung für eine ständige Begleitung. 2. Bei einem behinderten Kleinkind sind zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs B vorliegen, dieselben Kriterien wie bei einem Erwachsenen zu beachten.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. November 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 4; SGB IX § 229 Abs. 2;

Tatbestand:

Die 2008 geborene Klägerin begehrt die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen B.

Die Klägerin leidet an einem seit 13.03.2012 festgestellten instabilen, insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ I. Sie ist mit einer Pumpentherapie und kontinuierlicher Glukosemessung (CGM) versorgt.