LAG Niedersachsen - Beschluss vom 14.02.2024
2 TaBV 4/23
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 7/22

Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses; Orientierung am Personalbedarf

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 14.02.2024 - Aktenzeichen 2 TaBV 4/23

DRsp Nr. 2024/8046

Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses; Orientierung am Personalbedarf

Für die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung gemäß § 78 a Abs. 4 BetrVG ist der Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses maßgebend. Angesichts der eindeutigen Regelung in § 78 a Abs 2 Satz 1 BetrVG kann nicht auf einen Betrachtungszeitraum von einem Jahr vor und nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses abgestellt werden. Sofern sich die Personalplanung der Arbeitgeberin an der langfristig geplanten Biermenge orientiert, bedarf es keiner erneuten Überprüfung der Personalplanung in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Etwaige Abweichungen bei der geplanten Produktionsmenge darf die Arbeitgeberin durch die Anordnung von Freischichten oder durch die Anordnung von Überstunden auffangen.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 16. November 2022 - 2 BV 7/22 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 78a Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Beteiligten zu 2).