Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. November 2019 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs Blindheit, also die Zuerkennung des Merkzeichens Bl bei dem Kläger und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Kläger).
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