I. Im Ausgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer vom beklagten Land Vergütung nach der VergGr. I b
Im zweiten Rechtszug wurde durch Beschluß des Vorsitzenden der Dritten Kammer des Landesarbeitsgerichts am 4. Januar 1991 der Dipl. -Ing. A zum Sachverständigen ernannt. Dieser erstattete unter dem 15. Juni 1991 ein Gutachten. Hierfür wurde unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 70,00 DM eine Entschädigung in Höhe von 3.489,00 DM festgesetzt und überwiesen.
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