LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.10.2015
12 Ta 84/15
Normen:
ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 51/14
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 51/14

Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beschäftigung einer Arbeitnehmerin als Vertriebsdirektorin

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.10.2015 - Aktenzeichen 12 Ta 84/15

DRsp Nr. 2016/7248

Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beschäftigung einer Arbeitnehmerin als Vertriebsdirektorin

Orientierungssätze: Einzelfall

1. Der Schuldner kann sich auch im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens auf die Erfüllung der titulierten Verpflichtung (hier: Verpflichtung zur Beschäftigung einer Arbeitnehmerin als regionale Vertriebsdirektorin) berufen. 2. Das Gericht hat alsdann schon im Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfen, ob der Arbeitgeber tatsächlich seiner titulierten Verpflichtung nachgekommen ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 11.02.2015 - 3 Ga 51/14 - wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass der Tenor des Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:

Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtungen aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil vom 27.05.2014 - 3 Ga 51/14 -, nämlich die Gläubigerin als regionale Vertriebsdirektorin im Bereich Sales Manager Team A und B zu beschäftigen

ein Zwangsgeld in Höhe von 6.200,00 € verhängt.

Für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, wird für je 600,00 € ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn Steffen Leipold.