Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 16.12.2011 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer Kündigung sowie um Zahlung. Der Rechtsstreit endete durch einen vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.09.2011 festgestellten Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO. Gemäß Ziffer 3 dieses Vergleichs verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin unter dem Ausstellungsdatum "30. Juni 2011" ein qualifiziertes Zeugnis mit einer guten Leistungs- und Führungsbeurteilung zu erteilen.
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