LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.02.2011
3 Ta 15/11
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1; ArbGG § 54 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 54 Abs. 1 S. 3; ZPO § 141 Abs. 3; ZPO § 380 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 31.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 556/10

Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei Nichterscheinen des Beklagten trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 15/11

DRsp Nr. 2011/7635

Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei Nichterscheinen des Beklagten trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens

Hat der beklagte Arbeitgeber trotz ordnungsgemäßer Ladung und Anordnung des persönlichen Erscheinens dem Arbeitsgericht die Möglichkeit genommen, im unmittelbaren Rechtsgespräch mit den Parteien alle entscheidungserheblichen und sonstigen Umstände zu erörtern und dabei die Vor- und Nachteile einer gütlichen Einigung oder der Fortsetzung der streitigen Auseinandersetzung aufzuzeigen, wird dadurch der Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens beider Parteien vereitelt; demgemäß ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 150 EUR weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlich zu beanstanden.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des ArbG Koblenz - (damalige) Auswärtige Kammern Neuwied - vom 31.05.2010 - 5 Ca 556/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 51 Abs. 1; ArbGG § 54 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 54 Abs. 1 S. 3; ZPO § 141 Abs. 3; ZPO § 380 S. 2;

Gründe: