LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.05.2022
1 Ta 38/22
Normen:
RVG Anl. 1 Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 17.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 238 b/21

Festsetzung einer Terminsgebühr nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.05.2022 - Aktenzeichen 1 Ta 38/22

DRsp Nr. 2022/14612

Festsetzung einer Terminsgebühr nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe

Wird nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe ein Termin mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erforderlich und auch durchgeführt, ist dafür eine Terminsgebühr festzusetzen, sofern in diesem Termin eine Verfahrenserledigung angestrebt wird. Eine Terminsgebühr scheidet dagegen aus, wenn nur über sonstige Modalitäten der Auseinandersetzung gesprochen wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 17.01.2022 - 3 Ca 238 b/21 - dahingehend geändert, dass die im Prozesskostenhilfeverfahren an den Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung im Prozesskostenhilfeverfahren auf 1.344,11 EUR festgesetzt wird.

Normenkette:

RVG Anl. 1 Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt im Rahmen der Kostenfestsetzung für die Prozesskostenhilfevergütung die Ansetzung einer Terminsgebühr.

Die Parteien haben im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Zahlungsrechtsstreits im Gütetermin am 07.10.2021, in dem die Beklagte durch den Beschwerdeführer vertreten wurde, einen Vergleich geschlossen, dessen Widerruf sich die Beklagte bis zum 28.10.2021 vorbehalten hatte. Die Widerrufsfrist ist in der Folge zunächst bis zum 11.11.2021 verlängert worden.