LAG Hamm - Beschluss vom 19.03.2003
18 Ta 100/03
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 117 ; ZPO § 119 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 492
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 15.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2571/02

Festsetzung des Rückwirkungszeitpunkts, Zeitpunkt des Beginns der Bewilligung, vollständiger Antrag

LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 18 Ta 100/03

DRsp Nr. 2003/9506

Festsetzung des Rückwirkungszeitpunkts, Zeitpunkt des Beginns der Bewilligung, vollständiger Antrag

»Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der zeitlichen Geltung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist der Zeitpunkt des Eingangs eines gemäß § 117 ZPO vollständigen Antrags.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 117 ; ZPO § 119 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 06.01.2003, bei dem Arbeitsgericht am 06.01.2003 eingegangen, eine Zahlungsklage erhoben. Gleichzeitig hat sie um Prozesskostenhilfe sowie um Beiordnung von B2xxxx aus H1xx nachgesucht mit dem Hinweis, dass eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Termin nachgereicht wird. In der mündlichen Verhandlung am 07.01.2003 ist auf Antrag der Klägerin gegen die säumige Beklagte ein Versäumnisurteil ergangen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die PKH-Unterlagen würden umgehend nachgereicht.

Die Nachreichung erfolgte mit Schriftsatz vom 08.01.2003, der am 09.01.2003 bei dem Arbeitsgericht einging mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 06.01.2003 und einer Bescheinigung der Stadt H1xx vom 20.11.2002.