Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24.10.2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten steht der Grad der Behinderung (GdB) wegen einer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit der Klägerin im Streit.
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