LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.09.2007
17 Ta (Kost) 6181/07
Normen:
RVG § 11 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZA 2008, 430
NZA 2008, 608
NZA-RR 2008, 205
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2165/06

Festsetzung der Vergütung bei haltlosem materiell-rechtlichen Einwand gegen Gebührenanspruch

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.09.2007 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6181/07

DRsp Nr. 2007/17595

Festsetzung der Vergütung bei haltlosem materiell-rechtlichen Einwand gegen Gebührenanspruch

»Ist ein materiell-rechtlicher Einwand gegen die Vergütungsfestsetzung offensichtlich unbegründet, bzw. offensichtlich vorgeschoben, um eine Zahlung der Vergütung zu verzögern, steht er einer Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 5 RVG nicht entgegen.«

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Die gesetzliche Vergütung der Prozessbevollmächtigten des Klägers war unter Änderung des angefochtenen Beschlusses festzusetzen.