BAG - Urteil vom 28.04.2021
4 AZR 230/20
Normen:
TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; ZPO § 139;
Fundstellen:
AP TVG _ 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 155
AuR 2021, 479
EzA TVG _ 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 83
EzA-SD 2021, 15
NZA 2021, 1572
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1379/18
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 522/18

Festlegung von Haupt- und Hilfsanträgen bei mehreren prozessualen AnsprüchenAllgemeine Bezugnahme auf Tarifverträge im ArbeitsvertragVorrang spezialgesetzlicher Regelungen vor allgemeinen manteltarifvertraglichen RegelungenEindeutige Bestimmbarkeit der Tarifverträge in der BezugnahmeklauselWirksamkeit einer dynamischen BezugnahmeklauselWegfall der Tarifdynamik bei späterem Entfall der Bestimmbarkeit des in Bezug genommenen TarifvertragsTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 229/20 v. 28.04.2021

BAG, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 4 AZR 230/20

DRsp Nr. 2021/12669

Festlegung von Haupt- und Hilfsanträgen bei mehreren prozessualen Ansprüchen Allgemeine Bezugnahme auf Tarifverträge im Arbeitsvertrag Vorrang spezialgesetzlicher Regelungen vor allgemeinen manteltarifvertraglichen Regelungen Eindeutige Bestimmbarkeit der Tarifverträge in der Bezugnahmeklausel Wirksamkeit einer dynamischen Bezugnahmeklausel Wegfall der Tarifdynamik bei späterem Entfall der Bestimmbarkeit des in Bezug genommenen TarifvertragsTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 229/20 v. 28.04.2021

Orientierungssätze: 1. Macht eine Arbeitnehmerin ein einheitliches Klagebegehren auf der Grundlage mehrerer prozessualer Ansprüche (Streitgegenstände) geltend, muss sie - ggf. nach entsprechendem richterlichen Hinweis gem. § 139 ZPO - zur Wahrung der Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Rangfolge (Haupt- und Hilfsbegehren) angeben, in der das Gericht die Prüfung vorzunehmen hat (Rn. 18). 2. Vereinbaren Tarifvertragsparteien in einem Manteltarifvertrag lediglich im Grundsatz Ansprüche der Arbeitnehmer auf bestimmte Leistungen und wird die inhaltliche Ausgestaltung den Regelungen anderer Tarifverträge vorbehalten, ohne die entsprechenden Tarifvertragsparteien zu bezeichnen, sind damit grundsätzlich die Tarifverträge derselben Tarifvertragsparteien gemeint (Rn. 33 ff.).