OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.01.2020
6 L 2/18
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 15; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 04.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 3/17

Festlegung einer Mindestpräsenz als allgemeiner Grundsatz über die künftige Urlaubsgestaltung in der Dienststelle als mitbestimmungspflichtiger Teil eines Urlaubsplanes; Festlegung von Anwesenheitspflichten als allein eine arbeitsbezogene Maßnahme

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 6 L 2/18

DRsp Nr. 2020/5539

Festlegung einer Mindestpräsenz als allgemeiner Grundsatz über die künftige Urlaubsgestaltung in der Dienststelle als mitbestimmungspflichtiger Teil eines Urlaubsplanes; Festlegung von Anwesenheitspflichten als allein eine arbeitsbezogene Maßnahme

1. Die Festlegung einer Mindestpräsenz als allgemeiner Grundsatz über die künftige Urlaubsgestaltung in der Dienststelle ist kein mitbestimmungspflichtiger Teil eines Urlaubsplanes.2. Mit der Festlegung einer Mindestpräsenz wird nicht das Miteinander der Beschäftigten geregelt, sondern die Festlegung von Anwesenheitspflichten ist allein eine arbeitsbezogene Maßnahme, um den reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebs ganzjährig zu sichern.

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 15; ZPO § 256;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Beteiligte seine Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit der Festlegung einer Mindestpräsenz bei der Urlaubsplanung verletzt hat.

Das Verfahren zur Beantragung und Genehmigung von Erholungsurlaub für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Rechtskreis SGB III wird für den Bereich der Agentur für Arbeit A-Stadt (d. h. inklusive der zugehörigen Geschäftsstellen) durch die Agenturweisung "Erholungsurlaub, Urlaubsplanung und Beantragung/Gewährung, Nutzung IT-Zeit bei Inanspruchnahme von Urlaub" (Agentur Info VG 06/2015) geregelt.

1. 2.