LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.01.2022
14 Sa 822/21
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 596/21
ArbG Düsseldorf, vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 596/21

Festlegung des Bewerberkreises für VertretungsunterrichtAnforderungen an Gegenwartsbezug bei Bewerbungsverfahren für Feststellungsantrag nach § 256 ZPOAbgelehnter Bewerber für Vertretungsunterricht mangels Zweitem Staatsexamen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.01.2022 - Aktenzeichen 14 Sa 822/21

DRsp Nr. 2022/3858

Festlegung des Bewerberkreises für Vertretungsunterricht Anforderungen an Gegenwartsbezug bei Bewerbungsverfahren für Feststellungsantrag nach § 256 ZPO Abgelehnter Bewerber für Vertretungsunterricht mangels Zweitem Staatsexamen

Legt das Land den in Betracht kommenden Bewerberkreis für die Erteilung befristeten Vertretungsunterrichts so fest, dass sich u.a. Studenten ohne Examina und Seiteneinsteiger ohne Lehramtsexamina bewerben können, so ist es nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, Bewerber mit Erstem Staatsexamen für das Lehramt, die das Zweite Staatsexamen endgültig nicht bestanden haben, von vornherein von jeglichem Vertretungsunterricht auszuschließen. Der Gegenwartsbezug für einen Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) ist hinreichend dadurch hergestellt, dass (1) im Rahmen eines Bewerbungsverfahren für eine zu besetzende Stelle der Kläger vom Arbeitgeber mit dem Hinweis ausgeschlossen wurde, die Einstellung sei aufgrund von rechtlichen Vorgaben des Landes nicht möglich, (2) der Arbeitgeber deutlich gemacht hat, dass dies nicht allein das erledigte Auswahlverfahren betrifft, sondern eine grundsätzliche Erwägung auch für künftige Bewerbungen darstellt und (3) künftige Bewerbungen bei demselben Arbeitgeber zu erwarten sind.

Tenor

I. 1. 2. II. III. IV.