LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.04.2024
14 Sa 1133/23
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1b S. 1, 3, 7;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 18.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 919/23

Festlegung der Überlassungshöchstdauer von 36 Monaten durch die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2024 - Aktenzeichen 14 Sa 1133/23

DRsp Nr. 2024/8454

Festlegung der Überlassungshöchstdauer von 36 Monaten durch die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche

1. Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche können gemäß § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG eine Überlassungshöchstdauer von 36 Monaten festlegen. 2. Eine Tarifkollision iSv. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG liegt bereits dann vor, wenn sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden. Auf die Regelungsgegenstände kommt es nicht an. 3. Regelungen des Minderheitstarifvertrags werden nicht verdrängt, wenn aus einer objektivierten Perspektive neben dem anwendbaren Tarifvertrag weitere inhaltliche Regelungen anwendbar bleiben sollen. Davon ist auszugehen, wenn Tarifleistungen nicht erkennbar untereinander verknüpft sind, weil sie zu ganz verschiedenen Regelungskomplexen gehören. Danach bleibt die Überlassungshöchstdauer für Zeitarbeitnehmer, die in § 2 Nr. 3 Satz 2 des mit der Christlichen Gewerkschaft Metall geschlossenen Tarifvertrags zur Regelung der Zeitarbeit in den Elektrohandwerken vom 30.06.2018 geregelt ist, im Hinblick auf die mit der IG Metall geschlossenen Tarifverträge für das elektrotechnische Handwerk anwendbar.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18.10.2023 - 4 Ca 919/23 - wird zurückgewiesen.