VG Berlin, vom 05.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 83.07
Festellungsantrag eines Arbeitgeberverbandes aufgrund einer Grundrechtsverletzung durch Abschluss der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragwerkes im Baugewerbe; Verletzung eines Klägers als Arbeitgeberverband in seinen Grundrechten durch die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales erlassene Allgemeinverbindlicherklärung; Allgemeinverbindlicherklärung als Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung; Streitiges Rechtsverhältnis bezüglich der Befugnis eines Beklagten zum Erlass der Allgemeinverbindlicherklärung und dadurch Verkürzung der Koalitionsfreiheit eines Klägers; Schutz der individuellen Koalitionsfreiheit der einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als auch die Koalition der Arbeitnehmer und Arbeitgeber selbst; Mittelbare Auswirkungen aus dem schuldrechtlichen Teil des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe
BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 8 C 38.09
DRsp Nr. 2010/7756
Festellungsantrag eines Arbeitgeberverbandes aufgrund einer Grundrechtsverletzung durch Abschluss der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragwerkes im Baugewerbe; Verletzung eines Klägers als Arbeitgeberverband in seinen Grundrechten durch die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales erlassene Allgemeinverbindlicherklärung; Allgemeinverbindlicherklärung als Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung; Streitiges Rechtsverhältnis bezüglich der Befugnis eines Beklagten zum Erlass der Allgemeinverbindlicherklärung und dadurch Verkürzung der Koalitionsfreiheit eines Klägers; Schutz der individuellen Koalitionsfreiheit der einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als auch die Koalition der Arbeitnehmer und Arbeitgeber selbst; Mittelbare Auswirkungen aus dem schuldrechtlichen Teil des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe
Die Klage eines Arbeitgeberverbandes mit dem Antrag festzustellen, er werde durch die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages gemäß § 5 Abs. 1TVG im Baugewerbe (Bundesrahmentarifvertrag für Arbeiter, Tarifvertrag über Sozialkassen), den konkurrierende Tarifvertragsparteien abgeschlossen haben, in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3GG verletzt, ist gemäß § 43 Abs. 1VwGO zulässig.
Tenor
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.