Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte unter den Geltungsbereich der allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Bauhauptgewerbes und damit des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) fällt und sie deshalb dem Kläger die Urlaubs- und Lohnnachweiskarte für das Baugewerbe sowie den Versicherungsnachweis für die Zusatzversorgungskasse für das Jahr 1996 ausgefüllt herausgeben muß.
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