I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. November 2010 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Bezahlung von Feiertagen innerhalb eines Urlaubszeitraums (25. und 26.12.2009 sowie 02.04. und 05.04.2010) sowie um die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger gesetzliche Feiertage zu vergüten hat, wenn diese in einen genehmigten Urlaub fallen.
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