LAG Hamm, vom 01.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 61/99
ArbG Hamm, vom 10.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1760/98
Feiertagsvergütung; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Vereinbarung über zusätzliche Arbeitsleistungen
BAG, Urteil vom 16.01.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 303/00
DRsp Nr. 2002/5196
Feiertagsvergütung; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Vereinbarung über zusätzliche Arbeitsleistungen
»1. Erbringt ein Arbeitnehmer auf Grund einer besonderen Vereinbarung nach § 5 Nr. 3 Abs. 2 BRTV-Bau regelmäßig zusätzlich vergütete Arbeitsleistungen (hier Fahrleistungen), hat der Arbeitgeber nach § 2EFZG das hierfür vereinbarte Arbeitsentgelt zu bezahlen, wenn die Arbeit infolge eines Feiertags ausfällt. Gleiches gilt nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1EFZG, wenn der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist.2. Die Arbeitsvertragsparteien können den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers für regelmäßige zusätzliche Arbeitsleistungen nicht für Tage, an denen die Arbeit wegen eines Feiertags ausfällt oder an denen der Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung verhindert ist, ausschließen. Hierin läge eine nach § 12EFZG unzulässige Abweichung von der Entgeltfortzahlungspflicht nach §§ 2 und 3EFZG.«Orientierungssätze:1. Arbeitszeit iSv. § 2EFZG ist die für die Arbeit vorgesehene oder festgelegte Zeitspanne.2. Das Führen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke der Personenbeförderung im Auftrag eines Dritten ist Arbeit.