BAG - Urteil vom 16.01.2002
5 AZR 303/00
Normen:
EFZG § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 12 ; BRTV-Bau § 5 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 379
BAGReport 2002, 172
BB 2002, 889
DB 2002, 950
JR 2003, 44
NZA 2002, 1163
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 01.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 61/99
ArbG Hamm, vom 10.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1760/98

Feiertagsvergütung; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Vereinbarung über zusätzliche Arbeitsleistungen

BAG, Urteil vom 16.01.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 303/00

DRsp Nr. 2002/5196

Feiertagsvergütung; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Vereinbarung über zusätzliche Arbeitsleistungen

»1. Erbringt ein Arbeitnehmer auf Grund einer besonderen Vereinbarung nach § 5 Nr. 3 Abs. 2 BRTV-Bau regelmäßig zusätzlich vergütete Arbeitsleistungen (hier Fahrleistungen), hat der Arbeitgeber nach § 2 EFZG das hierfür vereinbarte Arbeitsentgelt zu bezahlen, wenn die Arbeit infolge eines Feiertags ausfällt. Gleiches gilt nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG, wenn der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist. 2. Die Arbeitsvertragsparteien können den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers für regelmäßige zusätzliche Arbeitsleistungen nicht für Tage, an denen die Arbeit wegen eines Feiertags ausfällt oder an denen der Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung verhindert ist, ausschließen. Hierin läge eine nach § 12 EFZG unzulässige Abweichung von der Entgeltfortzahlungspflicht nach §§ 2 und 3 EFZG Orientierungssätze: 1. Arbeitszeit iSv. § 2 EFZG ist die für die Arbeit vorgesehene oder festgelegte Zeitspanne. 2. Das Führen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke der Personenbeförderung im Auftrag eines Dritten ist Arbeit.

Normenkette:

EFZG § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 12 ; BRTV-Bau § 5 Nr. 3 ;

Tatbestand: