LAG Köln, Urteil vom 10.05.2001 - Aktenzeichen 5 Sa 69/01
DRsp Nr. 2002/15322
Feiertagslohn; Freischichtmodell
»Fällt die im Rahmen eines sogenannten Freischichtmodells vorgesehene Arbeitszeit infolge eines Feiertags aus, so ist auf dem Zeitkonto des Arbeitnehmers die tatsächlich ausgefallene Arbeitszeit (hier: 8 Stunden) und nicht lediglich die durchschnittliche tägliche Grundarbeitszeit (hier: 7,5 Stunden) gutzuschreiben.«
Normenkette:
EFZG § 2 ;
Vorinstanz: ArbG Köln - Urteil vom ... - 15 Ca 3868/00,