LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.03.2010
7 TaBV 2511/09
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 93;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 BV 13672/09

Fehlerhafte Vergütungsangabe bei Stellenausschreibung für Ausbildungskräfte im Einzelhandel; unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei Wahrnehmung umstrittener Rechtsposition

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 7 TaBV 2511/09

DRsp Nr. 2010/20809

Fehlerhafte Vergütungsangabe bei Stellenausschreibung für Ausbildungskräfte im Einzelhandel; unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei Wahrnehmung umstrittener Rechtsposition

1. Gemäß § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden; schreibt der Arbeitgeber entgegen dem Verlangen des Betriebsrats freiwerdende Arbeitsplätze nicht innerhalb des Betriebes aus, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG verweigern und bei einem groben Verstoß auch ein Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG anstrengen. 2. Ein grober Verstoß des Arbeitgebers im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG liegt vor, wenn es sich um eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, wobei es auf ein Verschulden nicht ankommt; ein grober Verstoß des Arbeitgebers scheidet aus, wenn er seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtslage verteidigt.