LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.02.2014
4 Sa 266/13
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4415/12

Fehlerhafte Sozialauswahl bei unzureichender Gewichtung eines erheblichen Altersunterschieds zu vergleichbarer ArbeitnehmerinUnbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei berechtigten Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Leistungsfähigkeit vergleichbarer Beschäftigter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 266/13

DRsp Nr. 2014/8207

Fehlerhafte Sozialauswahl bei unzureichender Gewichtung eines erheblichen Altersunterschieds zu vergleichbarer ArbeitnehmerinUnbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei berechtigten Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Leistungsfähigkeit vergleichbarer Beschäftigter

1. Die nach § 1 Abs. 3 KSchG zu berücksichtigenden sozialen Auswahlmerkmale sind das Lebensalter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen sowie eine Schwerbehinderung; zur Gewichtung dieser vier Merkmale untereinander ist es weder möglich noch angezeigt, der Arbeitgeberin abstrakte Vorgaben zu machen, da die Benennung der maßgeblichen Merkmale in § 1 Abs. 3 KSchG, ihre Aufzählung in alphabetischer Reihenfolge und der Umstand, dass sich weder aus Gesetzeswortlaut noch Entwurfsbegründung ein Vorrang für eines der genannten Merkmale entnehmen lässt, für deren Gleichwertigkeit und Gleichrang sprechen.