LAG Köln - Urteil vom 30.06.2011
7 Sa 202/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 12082/09

Fehlerhafte Sozialauswahl bei Außerachtlassung der kündigungsschutzrechtlichen Wartezeit

LAG Köln, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 202/11

DRsp Nr. 2012/1273

Fehlerhafte Sozialauswahl bei Außerachtlassung der kündigungsschutzrechtlichen Wartezeit

Arbeitnehmer, die die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht erfüllt haben, können sich auch nicht auf die Grundsätze des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG berufen. Konkurrieren sie im Falle eines Arbeitsplatzabbaus mit Arbeitnehmern, die die Wartezeit bereits erfüllt haben, um einen verbleibenden Arbeitsplatz, sind sie zwingend vorrangig zu kündigen.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.12.2009, zugegangen am 22.12.2009, nicht aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagen auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer gegenüber dem Kläger im Dezember 2009 ausgesprochenen ordentlichen, betriebsbedingten, arbeitgeberseitigen Kündigung.