Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.12.2009, zugegangen am 22.12.2009, nicht aufgelöst worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagen auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer gegenüber dem Kläger im Dezember 2009 ausgesprochenen ordentlichen, betriebsbedingten, arbeitgeberseitigen Kündigung.
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