Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. November 2008 -
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unzulässig, da die Antragsfrist des §
Gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1, § 89 Abs. 1 und § 11 Abs. 4, Abs. 2 ArbGG muss ein Zulassungsantrag durch eine postulationsfähige Person verantwortet werden. Innerhalb der Monatsfrist nach §
Die Anwendung von §
"Die Vertretungsregelung in § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Behörden gilt für das Antragsverfahren nicht."
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