OLG Zweibrücken - Beschluss vom 18.09.2019
5 U 58/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 376/16

Fehlerhafte Rechtsberatung im Rahmen der Durchsetzung von GewährleistungsansprüchenErstattung von Netto-SchadensbeseitigungskostenRechtsprechungsänderung des BGH zur fiktiven Abrechnung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 5 U 58/19

DRsp Nr. 2020/606

Fehlerhafte Rechtsberatung im Rahmen der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen Erstattung von Netto-Schadensbeseitigungskosten Rechtsprechungsänderung des BGH zur fiktiven Abrechnung

Ein Rechtsanwalt, der für den Eintritt der Verjährung eines werkvertraglichen Schadensersatzanspruches verantwortlich ist, schuldet seinem Mandanten im Wege der Rechtsanwaltshaftung die Erstattung der Netto-Schadensbeseitigungskosten, wenn bei ordnungsgemäßer Mandatsbearbeitung gegenüber dem Werkunternehmer ein entsprechender Titel noch vor der Rechtsprechungsänderung des BGH (Urteil vom 22.02.2018 - Az. VII ZR 46/17) hätte erstritten werden können.

Tenor

1.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20.03.2019 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme der Berufung bis zum 15.10.2019.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe