Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.07.2008 - 1 Ca 1357/08 - wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Hauptsache im Wege einer Vollstreckungsgegenklage - soweit das in der Zweiten Instanz noch anfällt - darum, ob aus den Ziffern 2 und 3 (Entgeltzahlung und Abfindung ) des zwischen ihnen in einem vorausgegangenen Kündigungsrechtsstreit geschlossenen Vergleiches noch vollstreckt werden kann. Die Beklagte wendet Erfüllung ein. Es geht im Wesentlichen darum, ob die Beklagte durch die Abführung von Steuern und Auszahlung des restlichen Nettobetrages die Forderungen erfüllt habe. Der Beklagte ist der Auffassung, dass er weiterhin den vollen Bruttobetrag vollstrecken könne.
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