LAG Köln - Urteil vom 08.05.2009
4 Sa 1063/08
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1357/08

Fehlerhafte Organisation des Postausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze

LAG Köln, Urteil vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 1063/08

DRsp Nr. 2009/14515

Fehlerhafte Organisation des Postausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze

Eine Frist darf im Fristenkalender nicht gestrichen werden, wenn der unterschriebene Schriftsatz nur in einen Postausgangskorb gelegt wird, danach aber noch von den Kanzleikräften auf "Verhakungen" geprüft, kuvertiert und frankiert werden muss, bevor er in eine Tasche gelegt wird, die bei der Post abgegeben wird.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.07.2008 - 1 Ca 1357/08 - wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Hauptsache im Wege einer Vollstreckungsgegenklage - soweit das in der Zweiten Instanz noch anfällt - darum, ob aus den Ziffern 2 und 3 (Entgeltzahlung und Abfindung ) des zwischen ihnen in einem vorausgegangenen Kündigungsrechtsstreit geschlossenen Vergleiches noch vollstreckt werden kann. Die Beklagte wendet Erfüllung ein. Es geht im Wesentlichen darum, ob die Beklagte durch die Abführung von Steuern und Auszahlung des restlichen Nettobetrages die Forderungen erfüllt habe. Der Beklagte ist der Auffassung, dass er weiterhin den vollen Bruttobetrag vollstrecken könne.