LAG Niedersachsen - Urteil vom 07.04.2011
4 Sa 1274/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KSchG § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; KSchG § 17 Abs. 2 S. 2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 3; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; Richtlinie 59/98/EG Art. 2 Abs. 1; Richtlinie 59/98/EG Art. 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 30.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 579/09

Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige bei Nichtbeteiligung des Betriebsrats; unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichender Glaubhaftmachung einer ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrates und unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Beratung über Massenentlassung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.04.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 1274/10

DRsp Nr. 2011/11565

Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige bei Nichtbeteiligung des Betriebsrats; unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichender Glaubhaftmachung einer ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrates und unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Beratung über Massenentlassung

1. Der an die Agentur für Arbeit zu erstattenden Massenentlassungsanzeige ist die Stellungnahme des Betriebsrates beizufügen (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG); liegt eine Stellungnahme des Betriebsrates nicht vor, ist die Anzeige wirksam, wenn die Arbeitgeberin glaubhaft macht, dass sie den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unterrichtet hat und sie den Stand der Beratungen darlegt (§ 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG). 2. Die Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrat ist Teil der Massenentlassungsanzeige und damit Wirksamkeitsvoraussetzung; das folgt zwingend im Rückschluss aus § 17 Abs. 3 KSchG.