LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.02.2003
20 Sa 56/02
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 1 § 46 Abs. 2 ; KSchG § 1 § 4 § 4 Satz 1 § 7 ; ZPO § 130 § 130 Nr. 6 § 131 § 132 § 133 § 253 Abs. 4 § 295 Abs. 2 § 496 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 03.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 598/01

Fehlerhafte Klageschrift aufgrund Unterschrift der Sekräterin

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2003 - Aktenzeichen 20 Sa 56/02

DRsp Nr. 2004/7492

Fehlerhafte Klageschrift aufgrund Unterschrift der Sekräterin

1. Ein mit seinem Namenszug unterzeichnender Vertreter eines Prozessbevollmächtigten übernimmt nur dann eine inhaltliche Verantwortung für den Schriftsatz, wenn er selbst zum Kreis der Prozessbevollmächtigten gehört.2. Bei den nicht zur Prozessführung bevollmächtigten Personen, die lediglich als Vertreter (z.B. als allgemein bestellter Vertreter nach § 53 BRAO) oder in Untervollmacht für den Prozessbevollmächtigten handeln, kann es zweifelhaft sein, ob sie mit ihrer Unterschrift auch die inhaltliche Verantwortung für eine nicht von ihnen verfasste Klageschrift übernehmen wollen; diese Personen müssen ihre inhaltliche Verantwortung deshalb gegebenenfalls eindeutig zum Ausdruck bringen.3. Mit der Unterzeichnung "i.A." gibt der nicht zum Kreis der Prozessbevollmächtigten gehörende Unterzeichnende zu erkennen, dass er für den Inhalt des Schriftsatzes eine Verantwortung nicht übernehmen will und nicht übernimmt; er tritt mit einer solchen Unterzeichnung dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auf.

Normenkette:

ArbGG § 11 Abs. 1 § 46 Abs. 2 ; KSchG § 1 § 4 § 4 Satz 1 § 7 ; ZPO § 130 § 130 Nr. 6 § 131 § 132 § 133 § 253 Abs. 4 § 295 Abs. 2 § 496 ;

Tatbestand: