I.
Die Parteien streiten vorliegend um die Frage, ob der Rechtstreit wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen ist.
Der Kläger ist bei dem Beklagten in dessen Klinik "..." in T. seit dem 01.06.2004 als Chefarzt beschäftigt. Sein Gehalt betrug zuletzt 8.000 EUR brutto monatlich. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 31.10.2005 zum 31.01.2006 gekündigt. Das Arbeitsgericht Lübeck hat in dem deswegen geführten Rechtstreit (3 Ca 3262/05 bzw. LAG Schleswig-Holstein 5 Sa 299/06) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 31.10.2005 nicht aufgelöst worden ist. Der Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt. In dem betreffenden Verfahren ist auf Antrag des Beklagten die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden bis zum 28.09.2006.
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