LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.03.2011
16 Sa 1477/10
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Marburg, vom 13.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 146/10

Fehlerhafte Betriebsratsanhörung bei ausdrücklichem Hinweis der Arbeitgeberin auf Fehlen objektiver Kündigungsgründe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.03.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 1477/10

DRsp Nr. 2011/7699

Fehlerhafte Betriebsratsanhörung bei ausdrücklichem Hinweis der Arbeitgeberin auf Fehlen objektiver Kündigungsgründe

Eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat wie folgt über die beabsichtigte Kündigung informiert: "Die Geschäftsleitung möchte das Arbeitsverhältnis mit Herrn C. innerhalb der Probezeit beenden. Objektive Kündigungsgründe liegen nicht vor."

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 13. August 2010 - 2 Ca 146/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25. März 2010 nicht aufgelöst wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Viertel zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung innerhalb der Probezeit.

Die Beklagte ist ein Busunternehmen und beschäftigt 494 Arbeitnehmer. Bei der Beklagten besteht seit dem 24. März 2010 ein Betriebsrat.