Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 13. August 2010 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25. März 2010 nicht aufgelöst wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Viertel zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung innerhalb der Probezeit.
Die Beklagte ist ein Busunternehmen und beschäftigt 494 Arbeitnehmer. Bei der Beklagten besteht seit dem 24. März 2010 ein Betriebsrat.
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