LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.06.2015
4 Sa 216/14
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 27 Abs. 2; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1; TzBfG § 8 Abs. 5 S. 1; BetrVG § 78 S. 2; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2302/13

Fehlerhaft zustande gekommene Regelungsabrede bei unbestimmter Übertragung von Mitbestimmungsaufgaben des Betriebsrats auf den BetriebsausschussKlage einer Fuhrparkdisponentin auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu einer dem Teilzeitbegehren entgegenstehenden Regelungsabrede mit dem Betriebsrat

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 216/14

DRsp Nr. 2015/17343

Fehlerhaft zustande gekommene Regelungsabrede bei unbestimmter Übertragung von Mitbestimmungsaufgaben des Betriebsrats auf den Betriebsausschuss Klage einer Fuhrparkdisponentin auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu einer dem Teilzeitbegehren entgegenstehenden Regelungsabrede mit dem Betriebsrat

1. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BetrVG hat der Betriebsrat die allgemeine Aufgabe, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; diese Förderungspflicht hat er bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu beachten, was jedoch nicht notwendig zum Vorrang der Interessen einzelner Beschäftigter führt, die Familienpflichten zu erfüllen haben, da die Betriebsparteien hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen und der Folgen der von ihnen gesetzten Regeln einen Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative haben.