LAG Düsseldorf - Beschluss vom 09.06.2020
3 TaBV 31/20
Normen:
ArbGG § 89 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 16
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 20.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 11/20

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Einsetzungsantrag bei noch nicht gescheiterten VerhandlungenAblehnung des Einigungsstellenvorsitzenden wegen mangelhaften VertrauensKein gerichtliches Ermessen bei hilfsweiser Einigung der Parteien auf einen Einigungsstellenvorsitzenden

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 3 TaBV 31/20

DRsp Nr. 2020/12175

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Einsetzungsantrag bei noch nicht gescheiterten Verhandlungen Ablehnung des Einigungsstellenvorsitzenden wegen mangelhaften Vertrauens Kein gerichtliches Ermessen bei hilfsweiser Einigung der Parteien auf einen Einigungsstellenvorsitzenden

1. Die in das (Auswahl-)Ermessen des Arbeitsgerichts gestellte Bestimmung der Person einer Einigungsstellenvorsitzenden hat sich an dem gesetzgeberischen Ziel zu orientieren, eine Person auszuwählen, die sowohl fachlich als auch persönlich möglichst gut geeignet ist, die Betriebsparteien in ihrem Regelungsstreit zügig zu einer - idealerweise einvernehmlichen - Lösung zu führen.2. Bei der persönlichen Eignung der Person der Einigungsstellenvorsitzenden ist unter anderem von erheblicher Bedeutung, dass sie das Vertrauen beider Betriebsparteien genießt. Vertrauen kann aber nicht per Gerichtsbeschluss "verordnet" werden. Lehnt eine Betriebspartei die von der Gegenseite vorgeschlagene Person der Einigungsstellenvorsitzenden wegen fehlenden Vertrauens ab, bedarf es daher für diesen Ablehnungsgrund bis zur Grenze rechtsmissbräuchlichen Verhaltens keiner näheren und damit grundsätzlich auch keiner nachvollziehbaren Begründung.