LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.02.2020
12 Sa 1601/19
Normen:
ZPO § 256 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2020, 337
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 14070/18

Fehlendes Feststellungsinteresse bei möglicher LeistungsklageVorgreiflichkeit der Zwischenfeststellungsklage

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.02.2020 - Aktenzeichen 12 Sa 1601/19

DRsp Nr. 2020/6763

Fehlendes Feststellungsinteresse bei möglicher Leistungsklage Vorgreiflichkeit der Zwischenfeststellungsklage

Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist kein auf der Grundlage von § 256 ZPO feststellungsfähiger Gegenstand.

Betrifft die in Rede stehende Frage nur das Vorfeld eines Rechtsverhältnisses, so ist sie der Feststellung nach § 256 ZPO nicht zugänglich.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.07.2019 - 56 Ca 14070/18 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klageanträge zu 1. und 2. unzulässig sind.

II. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob ihr Arbeitsverhältnis infolge der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ruhte oder die Beklagte den Kläger hätte beschäftigen müssen, sowie um Verzugslohnansprüche.

Der am .... 1964 geborene, schwerbehinderte Kläger steht seit dem 01. Februar 1992 zu der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als Verwaltungsangestellter. Die Beklagte ist zugleich der für den Kläger zuständige Rentenversicherungsträger. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag der Deutschen Rentenversicherung Bund Anwendung (TV DRV-Bund).